Der Pfarrkirchenrat besteht aus dem Vorsitzenden (der für die Pfarre zuständige Priester) und mindestens 4, höchstens 10 Pfarrangehörigen. Die Mitglieder des Pfarrkirchenrates werden vom Pfarrer über den Dechant der bischöflichen Behörde zur Ernennung vorgeschlagen, wobei mindestens die Hälfte der zu ernennenden Mitglieder vom Pfarrgemeinderat namhaft gemacht werden, davon mindestens zwei aus den Reihen der Mitglieder des Pfarrgemeinderates. Die übrigen Mitglieder können vom Pfarrer frei nominiert werden.
Der Pfarrkirchenrat ist in der Pfarre für die kirchliche Vermögensverwaltung und die Bauangelegenheiten zuständig.